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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerwG, 30.08.2023 - BVerwG 3 C 15.22: Zur Verwertung von Alteintragungen bei Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems ("Flensburger Punkte")

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können in Deutschland zu Eintragungen im Fahreignungs-Bewertungssystem führen. Dieses wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Die Eintragungen werden vielfach mit Punkten bewertet; bei Erreichen bestimmter Grenzen erfolgen dann Hinweisschreiben an den Betroffenen bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis.


Zum 01.05.2014 wurde das Punktesystem grundlegend reformiert. Während das Ssystem früher eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten und mehr vorsah, wurde die neue Grenze bei acht Punkten gezogen. Im Gegenzug ermäßigte sich der Punktewert vieler Eintragungen.


Bundesverwaltungsgericht

(Bundesverwaltungsgericht)


Mit Urteil vom 30.08.2023 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG zu befassen. Es wies darauf hin, dass aufgrund der o.g. Übergangsbestimmung § 29 StVG nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30.04.2014 gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung anwendbar ist, nicht aber hinsichtlich der Verwertung dieser Entscheidungen bei der Berechnung des Punktestands. Für die Verwertbarkeit gilt vielmehr § 29 Abs. 7 S. 1 StVG in der ab 01.05.20104 geltenden (Neu-)Fassung.


Im entschiedenen Fall entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.2015 die Fahrerlaubnis. Unter Berücksichtigung von Alteintragungen und Neueintragungung ab 01.05.2014 ergäben sich acht Punkte.


Verwaltungsgericht (VG) und Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigten die Fahrerlaubnisentziehung.


Das BVerwG hob die Fahrerlaubnisentziehung auf. Denn das OVG hatte übersehen, dass sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach ständiger Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung richtet, d.h. nicht nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids (hier: 29.07.2015), sondern nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (hier: 23.02.2016).


Bei Erlass des Widerspruchsbescheids war aber bereits in Bezug auf die Alteintragungen das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 S. 1 StVG eingetreten. Damit hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Erlassses der Widerspruchsentscheidung keine acht Punkte erreicht.


Das abolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 S.1 StVG überlagert und begrenzt somit das Tattagprinzip.


(Quelle: BVerwG, Urteil v. 30.08.2023, BVerwG 3 C 15.22; Pressemitteilung Nr. 64/2023)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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