KG Berlin, 01.04.2021 - 8 U 1099/20: Reduzierung der Miete auf 50% wegen coronabdingter Schließung
Nach einem Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 01.04.2021 kommt bei einer staatlich angeordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie für deren Dauer eine Herabsetzung der Gewerberaumiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte in Betracht. Einer Feststellung einer Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall bedürfe es hierbei nicht.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Mietvertrag über einen als Spielhalle vermieteten Gewerberaum.
Die Parteien stritten über die Zahlung restlicher Gewerberaummiete für die Monate April und Mai 2020.
Wie das KG entschied, könne sich die Mieterin wegen der coronabedingten Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berufen.
(Symbolbild)
§ 313 Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."
Denn die Parteien des Mietvertrags hätten, wenn sie die coronabdingten Veränderungen vorhergesehen hätten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung für den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschließung der Spielhalle vereinbart worden wäre.
Dabei gehe es im vorliegenden Fall nicht ums das "normale" Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie. Dieses Risiko könne regelmäßig nicht einer Vertragspartei alleine zugewiesen werden. Daher sei die MIete bei vollständiger Betriebsschließung zu halbieren, d.h. die wirtschaftlichen Nachteile
(Quelle: KG Berlin, Urteil v. 01.04.2021, 8 U 1099/20; Pressemitteilung Nr. 19/2021 v. 16.04.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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