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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20: 1 Liter Desinfektionsmittel entwendet - Job weg

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sich in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 14.01.2021 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer, der seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen beschäftigt war, bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle vom Werkschutz mit einer nicht angebrochenen Liter-Flasche Desinfektionsmittel (Wert damals ca. 40,00 €) und einer Handtuchrolle, beides aus dem Besitz der Arbeitgeberin stammend, im Kofferraum seines Wagens angetroffen wurde.


Es kam damals immer wieder zur Entwendung von Desinfektionsmitteln aus den Waschräumen der Beklagten.


Nach Anhörung des Personalausschusses des Betriebsrates, der der Kündigung zustimmte, sprache die beklagte Arbeitgeberin am 25.03.2020 die fristlose Kündigung aus.


Gegen diese Kündigung erhob der klagende Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass er sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben habe, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Das Mittel habe er für sich und eventuell auch für seine Kollegen verwenden wollen. Als er das Betriebsgelände verließ, habe er nicht mehr an das Mittel im Kofferraum seines Fahrzeugs gedacht. Er müsse auch kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie daher mit Desinfektionsmitteln ausreichend versorgt sei.


Symbolbild Desinfektionsmittel

(Symbolbild)


Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Kläger beim Werkschutz gesagt habe, dass er sich unterwegs habe desinfizieren wollen. Ferner habe sie mit einem Aushang darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.


Die Kündigungsschutzklage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.


Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Er habe das Desinfektionsmittel erst gar nicht in den Kofferraum des Fahrzeugs verbringen müssen, wenn er es denn am Arbeitsplatz nutzen wollte. Auch sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.


Eine Abmahung sei trotz der langen Beschäftigungsdauer nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe trotz der damals knappen Versorgungslage mit Desinfektionsmittel in der anfänglichen Hochphase der Pandemie eine nicht unerhebliche Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen.


Die Revision wurde nicht zugelassen.


(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.01.2021, 5 Sa 483/20; Pressemitteilung v. 14.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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