LAG Düsseldorf, 30.03.2021 - 8 Sa 674/20: Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko auch bei Corona-Pandemie
Mit Urteil vom 30.03.2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch in der Corona-Pandemie trage.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, einer Betreiberin einer Spielhalle, als Arbeitnehmerin vom 01.04.2016 bis 30.04.2020 beschäftigt.
Infolge behördlicher Anordnung bzw. einer landesweiten Coronaschutzverordnung musste die Beklagte den Spielhallenbetrieb ab 16.03.2020 schließen.
Der Bezug von Kurzarbeitgeld schied bei der Klägerin aus, da ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Arbeitslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden aus April 2020 geltend.
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintrittsin den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld.
(Symbolbild)
Arbeitsgericht (ArbG) und LAG gaben ihr recht:
Denn die Beklagte sei im Sinne von § 615 S. 1 und S. 3 BGB mit der Annahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug geraten.
§ 615 BGB lautet:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 S. 3 BGB trage die Beklagte das Betriebsrisiko. Hierzu zähle auch die Corona-Pandemie. Auch eine durch eine Pandemie hervorgerufene Betriebsschließung zähle zum Betriebsrisiko.
Das LAG lies die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2021, 8 Sa 674/20; Pressemitteilung 09/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments