LAG Erfurt, 09.02.2022 - 4 Sa 223/19: Mindestlohn - Keine Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz
Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG Erfurt) hatte sich in einem Urteil vom 09.02.2022 mit der Frage zu befassen, ob der Geschäftsführer einer GmbH im Falle insolvenzbedingten Ausfalls mit Lohnforderungen der Arbeitnehmer dieser GmbH zumindest in Höhe des Mindestlohns haftet.
Im entschiedenen Fall nahm der klagende Arbeitnehmer den Geschäftsführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer GmbH, auf Zahlung des Mindestlohns für den Monat Juni 2017 direkt in Anspruch.
Über das Vermögen der GmbH war am 01.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
(Symbolbild)
Der Kläger verwies auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG. Demnach wird die Nichtzahlung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Diese Bestimmung wirke als Schutzgesetz zugunsten des Klägers und begründe somit eine direkte Haftung des Geschäftsführers.
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.
Das LAG wies insbesondere darauf hin, dass die Haftung des GmbH-Geschäftsführers als Innenhaftung konzipiert sei, also gegenüber der Gesellschaft bestünde.
Im Übrigen schütze die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG nicht generell vor Lohnausfall, sondern nur vor einer zu niedrigen Lohnhöhe. Insofern liege keine spezifische Verletzung dieses Schutzgesetzes vor.
Das LAG lies allerdings die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen Divergenz insbesondere zu LAG Chemnitz, Urteil vom 17.09.2019, 1 Sa 77/19 zu.
(Quelle: LAG Erfurt, Urteil v. 09.02.2022, 4 Sa 223/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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