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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt/Main, 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20: beA - Kanzleibriefkopf muss nicht durchsuchbar sein

Der elektronische Rechtsverkehr ist auf dem Vormarsch - und damit stellen sich auch eine Reihe neuer Fragen.


Dies betrifft insbesondere auch die Vorgaben zur sog. Durchsuchbarkeit elektronisch eingereichter Dokumente nach § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV.


So gilt nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV:


"(1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. [...]"


Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt/Main) hatte sich in einem Berufungsrechtsstreit mit Urteil vom 11.06.2021 nunmehr unter anderem mit der Frage zu befassen, ob es der Durchsuchbarkeit eines elektronisch eingereichten Anwaltsschriftsatzes entgegensteht, wenn sich lediglich der Kanzleibriefkopf, nicht aber der restliche Text des Dokuments durchsuchen lässt.


Symbolbild Computer

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Die Frage war aufgekommen, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Berufungsgegners gerügt hatte, dass die in elektronischer Form übersandte Berufungsbegründung nicht (komplett) durchsuchbar gewesen sei.


Das Gericht hatte allerdings aufgrund eigener Funktionsprüfung festgestellt, dass "jedenfalls der Text und damit der sachliche Inhalt des Dokumentes durchsuchbar gewesen ist." Dies genüge.


Denn die Durchsuchbarkeit beziehe sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Dieser Aspekt beziehe sich aber nicht auf die Angaben im Briefkopf. Schließlich müsse auch eine unverhältnismäßige Erschwernis beim Zugang zu den Gerichten vermieden werden.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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