LAG Frankfurt/Main, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20: Fahrradkurrier hat Anspruch auf Rad und Smartphone
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt/Main) hatte sich in einem Urteil vom 19.02.2021 mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrradlieferant von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser ihm für seine Einsätze ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung stellt. Dies wurde im entschiedenen Fall bejaht.
Konkret ging es um die Klage eines Fahrradkurriers (Auslieferers) eines Lieferdienstes von Essen und Getränken.
Er verlangte für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone.
Im Arbeitsvertrag war bestimmt, dass der Kläger während der Einsätze die Ausstattung des Lieferdienstes zu benutzen habe, wofür - nach einem separaten Vertrag - ein Pfand von 100,00 € einbehalten wurde. Zu dieser Ausstattung gehörten allerdings weder ein Fahrrad, noch ein Smartphone. Letzteres war notwendig, weil die App der Beklagten verwendet werden musste.
(Symbolbild)
Das LAG führte aus, dass eine Regelung in den Arbeitsverträgen, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten, wonach die Arbeitnehmer ohne finanziellen Ausgleich Fahrrad und Smartphone selbst mitgebringen müssten, im konkreten Fall den Kläger unangemessen benachteilige. Denn Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu tragen.
(Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 19.02.2021, 14 Sa 306/20; Pressemitteilung Nr. 03/2021 v. 24.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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