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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20: Zur Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis

Nach § 109 GewO gilt:


"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer derTätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."


Auf diese Vorschrift wird aus dem Dienstvertragsrecht, wenn der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer ist, gemäß § 630 BGB verwiesen.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte sich nun in einem Beschluss vom 23.12.2020 mit einem Fall zu befassen, in dem der Geschäftsführer der zur Zeugniserteilung verpflichteten Arbeitgeberin das Arbeitszeugnis in einer eigenartigen Weise "unterschrieben" hatte, die von der üblichen Unterschrift, wie sie der Geschäftsführer sonst verwendete, auch deutlich abwich:


Symbolbild Unterschrift

(Symbolbild)


"Das Zeichen unter dem streitgegenständlichen Zeugnis besteht hingegen lediglich aus einem ca. 8 mm im Winkel von ca. 45° nach links unten verlaufenden Strich, welches mit einer ca. 5 cm nach oben rechts ebenfalls im Winkel von ca. 45° engen Schleife fortgesetzt wird. Auf der Grundlinie folgt ein ca. 3,5 cm langer gerader Strich nach rechts."


Dieses "Zeichen" wurde vom LAG bereits nicht als Unterschrift, sondern als bloße Paraphe angesehen. Eine Paraphe vermag aber keine ordnundsgemäße Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis darzustellen.


Das LAG verhängte daher in seinem Beschluss, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen war, gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld.


(Quelle: LAG Hamburg, Beschluss v. 23.12.2020, 8 TA 8/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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