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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamburg, 29.03.2021 - 8 Sa 60/20: Zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos bei Vertragsbeendigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte sich in einem Urteil vom 29.03.2021 mit der Frage zu befassen, wie mit einem bei Beendigung des Arbeitsvertrages verbleibenen Guthaben des Arbeitnehmers auf einem Arbeitszeitkonto umzugehen sei.


Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer erstinstanzlich erfolglos die Auszahlung eines Guthabens auf seinem Arbeitszeitkonto von der beklagten Arbeitgeberin geltend gemacht.


Die Beklagte hatte sich primär auf eine spezielle Verfallklausel gemäß § 8 VII der Dienstvereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit berufen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch aufgrund einer allgemeinen tarifvertraglichen Ausschlussklausel ebenfalls verfallen.


Das LAG teilte die Berufung auf die Verfallklausel in der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit nicht.


Symbolbild Hamburg Speicherstadt

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Denn das aufgebaute Guthaben - es ging um 80 Stunden - stelle letztlich einen verdienten Vergütungsanspruch dar. Ein Verfall desselben sei daher an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen:


"Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gehört zu seinem nach Art. 14 I GG geschützten Eigentum. Eingriffe in das Eigentum sind – selbst auf der Grundlage von Tarifverträgen – nur unter äußerst engen Bedingungen zulässig."


Allerdings war der Anspruch des Klägers nach der allgemeinen tarifvertraglichen Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 TV-L bereits verfallen.


"(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus."


Im Ergebnis blieb die Klage daher erfolglos.


(Quelle: LAG Hamburg, Urteil v. 29.03.2021, 8 Sa 60/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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