LAG Hannover, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20: Betriebsrisiko und Corona-bedingte Schließungsanordnung
Mit Urteil vom 23.03.2021 hatte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Hannover) mit den Folgen einer Corona-bedingten behördlich angeordneten Schließung einer Verkaufsstelle des Fachhandels für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu befassen.
Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung für den Monat April 2020. In dieser Zeit war die Verkaufsstelle, in der die klagende Arbeitnehmerin tätig war, geschlossen.
(Symbolbild)
Die Klägerin war geringfügig beschäftigt. Kurzarbeitergeld kam daher nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Kurzarbeit setzt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld regelt:
"(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
[...]"
Das LAG gewährte der Klägerin einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 S. 1 und S. 3 BGB.
§ 615 BGB lautet:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
Es wies darauf hin, dass § 615 BGB eine spezielle Gefahrtragungsregel darstelle. Scheitere der Leistungsvollzug am fehlenden Arbeitssubstrat - im vorliegenden Fall aufgrund der Filialschließung für Kunden - trage der Dienstberechtigte das Betriebsrisiko. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nicht willens oder nicht fähig sei, die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer anzunehmen.
Im Übrigen wäre es im vorliegenden Fall auch möglich gewesen, die Klägerin mit anderen Aufgaben, die keinen Kundenverkehrs voraussetzen, zu beschäftigen, zumal die Klägerin ohnehin nur über eine Arbeitszeit von wenigen Stunden verfügte.
Der Rechtsstreit ist anhängig beim Bundesarbeitsgericht (BAG), 5 AZR 211/21.
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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