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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hessen, 16.02.2021, 10 Ta 350/20: Zur Vollstreckung wegen der Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) in Frankfurt am Main hatte sich in einem Zwangsgeldverfahren mit Beschluss vom 16.02.2021 mit verschiedenen Aspekten der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu befassen.


Dem vom LAG entschiedenen Fall lag eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zugrunde. Im Wesentlichen ging es um eine Bestandsschutzstreitigkeit, also wohl um den Streit um eine arbeitgeberseitge Kündigung oder vielleicht auch um eine Befristung.


Dieser Streit wurde vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main geführt und durch einen gerichtlichen Beendigungsvergleich vom 19.02.2020 im Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO beigelegt. In diesem Vergleich wurde - wie in der Praxis nicht ungewöhnlich - unter anderem eine qualifizierte Zeugnisregelung getroffen:


"5. Die Beklagte erteilt der Klägerin unter dem Datum des 30. Juni 2019 ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbewertung. Die Klägerin ist berechtigt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Das Zeugnis enthält die der Bewertung entsprechende, übliche Dankens-, Gute-Wünsche- und Bedauernsformel und ist von einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten sowie Herrn A, Managing Director (Office Head Frankfurt am Main) zu unterzeichnen. …."


Frankfurt am Main

(Frankfurt am Main, Osthafen)


In der Folge entstand allerdings Streit über den Inhalt des geschuldeten Arbeitszeugnisses.


Die Arbeitnehmerin hatte der Arbeitgeberin einen Zeugnisentwurf überlassen, von der diese in einigen Punkten abwich. Diese Zeugnis war von Herrn A. unterzeichnet.


Während die Parteien weiter uneins über den Inhalt des Arbeitszeugnisses waren, schied Herr. A aus dem Arbeitverhältnis bei der Arbeitgeberin aus.


Das Arbeitsgericht erließ schließlich einen Zwangesgeldbeschluss. Gegen diesen Beschluss ging die Arbeitgeberin in die Beschwerde.


Damit lag die Sache beim LAG.


Dieses sah keine Grundlage für die Verhängung eines Zwangsgeldes.


In diesem Zusammenhang führte das LAG im Wesentlichen Folgendes aus:


Die Arbeitgeberin habe eine Arbeitszeugnis erteilt, so dass die im Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines solchen Zeugnisses erfüllt sei. Soweit Streit über einzelne Formulierungen bestehe, könne er nicht im Zwangsgeldverfahren geklärt werden. Auch wenn die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall nach der im Vergleich getroffenen Regelung einen Entwurf vorlegen dürfe, müsse dieser - aus dem Blickwinkel des Zwangsgeldverfahrens - nicht Wort für Wort übernommen werde. Sei die Arbeitnehmerin mit den abweichenden Formulierungen der Arbeitgeberin nicht einverstanden, so müsse sie diesen Streit im Rahmen eines neuen Erkenntnisverfahrens, d.h. einer weiteren Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zeugnisberichtigung, austragen.


Die Arbeitgeberin könne sich gegenüber dem Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin dann auch auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit berufen. Die damit verbundenen inahltlichen Sachfragen seien in dem o.g. neuen Erkenntnisverfahren zu klären.


Im Übrigen habe das Ausscheiden des Herrn A. aus den Diensten der Arbeitgeberin zur Folge, dass die Arbeitgeberin nicht mehr die Möglichkeit habe, diesen zur Unterschrift unter das Arbeitszeugnis anzuweisen. Im Rechtssinne sei ihr die Verpflichtung, das Zeugnis von Herrn A. unterschreiben zu lassen, unmöglich geworden.


(Quelle: LAG Hessen, Beschluss v. 16.02.202; 10 Ta 350/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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