LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 798/20: Küssen verboten - Fristlose Kündigung wegen sexuellen Übergriffs
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich mit Urteil vom 01.04.2021 mit einer fristlosen Kündigung wegen sexuellen Übergriffs auf einer Dienstreise gegenüber einer Arbeitskollegin zu befassen.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 1996 bei der beklagten Arbeitgeberin als EDI-Manager beschäftigt. Zum 16.09.2019 hatte die Beklagte eine Arbeitnehmerin eingestellt, die bereits zuvor als Werkstudentin beschäftigt war.
Bereits während des Werkstudiums hatte der Kläger seiner Kollegin mindestens einmal von hinten an die Schultern gefasst, wogegen die Frau sich verwahrte.
(Symbolbild)
Ende September 2019 kam es zu einer zweitätigen Teamklausur (Dienstreise). Abends befanden sich mehrere Arbeitskollegen in der Hotelbar. Dabei versuchte der Kläger mehrfach, seiner Kollegin - gegen deren geäußerten Willen - seine Jacke umzulegen. Schließlich forderte sogar eine andere Mitarbeiterin den Kläger auf, dies zu unterlassen. Schließlich kündigte der Kläger der Kollegin an, auf ihr Hotelzimmer kommen zu wollen, was diese ablehnte. Gleichwohl folgte er ihr auf dem Rückweg von der Hotelbar. Vor dem Hotelzimmer der Kollegin versuchte er, diese zu küssen. Trotz Widerstands der Kollegin gelang es ihm schließlich auch. Die Kollegin schaffte es allerdings, allein in ihr Hotelzimmer zu gelangen und die Tür zu verschließen.
Die Kollegn berichtete diesen Vorfall an ihren Vorgesetzten. Daraufhin wurde dem Kläger nach dessen Anhörung fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln, welches eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführte, als auch vor dem LAG erfolglos.
Das LAG hob hervor, dass es insbesondere in einem Fall der vorliegenden Art keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Der Kläger habe, für ihn erkennbar, mit seinem Verhalten eine rote Linie überschritten, die es der Beklagten unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Beklagte habe eine Verpflichtung, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen.
In rechtlicher Hinsicht habe der Kläger gegen seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seiner Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) eklatant verstoßen.
§ 241 Abs. 2 BGB lautet:
"(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten."
(Quelle: LAG Köln, Urteil v. 01.04.2021, 8 Sa 798/20; Pressemitteilung v. 20.05.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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