top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 22.01.2021 - 9 TaBV 58/20: Coronona-Schutz - Zum Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

Mit Beschluss vom 22.01.2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, dass der Betriebsrat eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung des Besuchskonzepts während der Corona-Pandemie über ein Mitbestimmungsrecht verfüge.


Im entschiedenen Fall betreibt die Arbeitgeberin ein Krankenhaus. Sie führte ohne Beteiligung des Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände ein.


Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht (ArbG) erfolgreich die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts. Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde an das LAG.


Auch das LAG gab dem Betriebsrat recht:


Der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.


§ 87 BetrVG lautet (auszugsweise):


"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:


[...]


7.Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;


[...]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."


Symbolbild Krankenhaus

(Symbolbild)


Wie das LAG ausführte, beziehe sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Als eine solche Rahmenvorschrift sei auch § 5 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW (in der damaligen Fassung) anzusehen:


"(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten."


Demnach sind Besuche nur auf der Basis eines Besuchskonzepts zulässig.


Entscheide sich nun ein Krankenhaus für die Zulassung von Besuchen, so träfe das Krankenhaus die entsprechende Verpflichtung auch gegenüber den Arbeitnehmern. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wiederum bestehe – anders etwa als bei einer konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.


(Quelle: LAG Köln, Beschluss v. 22.01.2021, 9 TaBV 58/20; Pressemitteilung v. 22.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

תגובות


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page