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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Frankfurt/Main, 06.05.2021, 2-14 O 113/20: Corona - Zur Zahlung von Miete eines Nachtclubs

Das Landgericht (LG) Frankfurt/Main hatte sich mit einem Urteil vom 06.05.2021 mit Zahlungsansprüchen wegen rückständiger Gewerbemiete aus der Vermietung von Kellerräumlichkeiten in Frankfurt/Main zum Betrieb eines Nachtclubs zu befassen.


Die rückständigen Mieten stammten größtenteils aus Zeiträumen, in denen der Nachtclub im Zuge der Corona-bedingten Bekämpfungsmaßnahmen - wie andere Gastronomiebetriebe auch - geschlossen werden musste.


Wenig überraschend lehnte es das LG Frankfurt ab, in der behördlich zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angeordneten Schließung einen Mietminderungsgrund zu sehen. Denn dies würde einen Mietmangel voraussetzen, was aus Sicht des Gerichts ausschied, da die Mietsache selbst ordnungsgemäß war.


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Allerdings hatten die Beklagten sich auch darauf berufen, dass der Mietzins zumindest wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen wäre (§ 313 Abs. 1 BGB).


§ 313 Abs. 1 BGB lautet:


"(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."


Das LG lehnte es aber - aus prozessualen Gründen - ab, sich mit dieser Einwendung der Beklagtenseite näher zu befassen. Denn die Klägerin hatte die Klage im sog. Urkundenprozess erhoben.


Diese Prozessart ist dadurch gekennzeichnet, dass als Beweismittel im Wesentlichen nur Urkunden in Betracht kommen (§ 595 ZPO).


Daraus schloss das LG:


"Diese Einwendung der Beklagtenseite, die eine schematische Lösung nicht zulässt, ist als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, da der ihr obliegende Beweis für die von ihr hierzu vorgetragenen Tatsachen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten und mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt werden kann (§ 598 ZPO)."


Insofern verwies das LG auf das sog. Nachverfahren (§ 600 ZPO).


(Quelle: LG Frankfurt/Main, Urteil v. 06.05.2021, 2-14 O 113/20)

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