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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Hamm, 10.03.2022 - III-4 RVs 2/22: Behinderung von Rettungsdienst - 4 Monate Fahrverbot!

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte mit Beschluss vom 10.03.2022 die Sprungrevision des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliches Strafurteil verworfen.


Hintergrund bildete ein Vorfall vom 24.09.2019 in Ibbenbüren. Dort kam es zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin, die hierbei eine stark blutende Kopfverletzung erlitt. Zum Unfallort kamen mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und der Rettungsdienst. Das Fahrzeug eines Ersthelfers stand auf der Fahrbahn, die Polizei mit ihrem Streifenwagen schräg gegenüber. Die verbleibende Lücke ermöglichte ein einspuriges Passieren der Unfallstelle mit der Bildung von kleineren Rückstaus.


Als sich der Angeklagte der Örtlichkeit näherte, hielt er auf Höhe des Fahrzeugs des Ersthelfers und beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug. Die verletzte ältere Frau hatte er am Boden liegend blutend wahrgenommen. Ebenso nahm er den in Sondersignalfahrt sich nähernden Rettungswagen wahr.


Symbolbild ältere Radfahrerin

(Symbolbild)


Der Angeklagte war erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei bereit, ein Stück weiterzufahren. Dann stoppte er und öffnete die Tür, wodurch der Rettungswagen an der Weiterfahrt gehindert wurde. Erst nach dem dieser das Signalhorn eingeschaltet hatte, machte der Angeklagte endgültig Platz. Insgesamt wurde nach der Überzeugung des Amtsgerichts (AG) damit die Ankunft des Rettungswagens um mindestens 1 Minute verzögert.


Dieses Verhalten wurde als Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB angesehen:


"(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift."


Daneben wurde vom AG auch wegen Beleidigung eines Ersthelfers und wegen falscher Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige verurteilt.


Es kam zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen à 65,00 Euro sowie der Verhängung eines Fahrverbots von 4 Monaten.


In der Gesamtgeldstrfe war eine Einzelstrafe für die Behinderung des Rettungsdienstes von 90 Tagessätzen eingepreist.


(Quelle: OLG Hamm, Beschluss v. 10.03.2022, III-4 RVs 2/22; Pressemitteilung v. 29.03.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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