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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Hamm, 11.11.2020 - 11 U 126/20: Radfahrer muss auf Wirtschaftsweg mit Unebenheiten rechnen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 11.11.2020 mit einem, Fall zu befassen, in dem ein Radfahrer bei der Nutzung eines Wirtschaftsweges zu Fall kam und verletzt wurde.


Der klagende Radfahrer war im Sommer 2019 auf einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop unterwegs. Die beklagte Stadt hatte dort später ein Schlagloch ausgebessert. Der Kläger machte geltend, dass er mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von ca. 8 cm und einer Länge von ca. 50 bis 60 cm gefahren und hierbei zu Fall gekommen sei. Hierdurch habe er Prellungen und Schürfwunden sowie Beschädigungen an Kleidung und Fahrrad erlitten. Er verlangte daher von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500,00 €.


Die beklagte Stadt wies darauf hin, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordenten Verkehrsbedeutung handle.


Symbolbild Radfahrer

(Symbolbild)


Das Landgericht (LG) wies die Klage ab.


Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.


Das Berufungsgericht wies in einem Hinweisbeschluss auf die mangelnden Erfolgsaussichten hin. So stelle ein derartiges Schlagloch zwar ein Gefahrenpotential dar, doch könne man bei einem Wirtschaftsweg keine einwandfreie Fahrbahndecke erwarten. Vielmehr müsse mit Fahrbahnunebenheiten gerechnet werden Denn auf derartigen Wegen seien häufig auch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge unterwegs, so dass Schäden an Weg entstehen könnten. Der Kläger hätte das Schlagloch erkennen und umfahren können.


Der Kläger nahm nach dem Hinweisbeschluss seine Berufung zurück.


(Quelle: OLG Hamm, Beschluss v. 11.11.2020, 11 U 126/20; Pressemitteilung v. 28.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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