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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Köln, 04.12.2020 - III-1 RBs 347/20: StVO - Einklemmen eines Handys zwischen Ohr und Schulter

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich in einem Beschluss vom 04.12.2020 mit der rechtlichen Beurteilung eines "Handyverstoßes" im Straßenverkehr zu befassen.


Im entschiedenen Fall war eine Fahrzeugführerin auf einem während einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto mit einem Mobiltelefon zu erkennen. Dieses Handy hatte sie zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt. Sie hatte zudem eingeräumt, dass sie das Handy während der Fahrt zum Telefonieren genutzt hatte.


Allerdings habe sie das Handy schon vor dem Fahrtantritt in der besagten Weise zwischen Ohr und Schulter geklemmt. Von einem "Halten" des Handys können keine Rede sein, da dies - aus ihrer Sicht - ein Halnten in der Hand voraussetze.


Symbolbild Frau mit Handy am Fahrzeug

(Symbolbild)


Das OLG hatte somit zu prüfen, ob ein "Halten" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO vorliege.


Diese Vorschrift lautet (auszugsweise):


"(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn


1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und


2. entweder


a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder


b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


[...]"


Amtsgericht (AG) und OLG sahen das Tatbestandsmerkmal des "Haltens" ("gehalten") auch in der vorliegenden Situation als erfüllt an. Wie das OLG ausführte, setze ein "Halten" sprachlich nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Diese Auslegung stehe auch mit dem Zweck des Verbots im Einklang. Denn mit dem Einklemmen des Mobiltelefons werde ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential geschaffen, weil das Risiko bestünde, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite.


(Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 04.12.2020; Pressemitteilung v. 20.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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