OLG Schleswig, 10.05.2021 - 16 U 25/21: Corona kein Fall der Betriebsschließungsversicherung
Ein Gaststättenbetreiber, der seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen musste, hatte seinen Ertragsausfall bei seiner Betriebsschließungsversicherung als - aus seiner Sicht - versicherten Schaden geltend gemacht. Die Versicherung hatte allerdings keine Leistungen erbracht.
Der Gaststättenbetreiber ging darauf hin gerichtlich gegen die Versicherung vor.
Er machte geltend, dass nach den Versicherungsbedingungen in der Betriebsschließungsversicherung ein schließungsbedingter Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen zu ersetzen sei. Er habe seine Gaststätte aufgrund der genannten Verordnung zum 18.03.2020 schließen müssen.
(Symbolbild)
Die auf Feststellung der Entschädigungspflicht aus der Versicherung gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.
Mit Urteil vom 10.05.2021 entschied nämlich auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) gegen den Kläger.
Die aufgrund der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließung stelle keinen Versicherungsfall dar. Denn nach den Versicherungsbedingungen seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb herrührten und aufgrund der die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme ergreife. Bei Corona-bedingten Schließungen handele es sich allerdings um solche, die aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation getroffenen würden. Diese seien bedingsgemäß nicht versichert.
Im Übrigen komme eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Erwägung, weil das Corona-Virus bei der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen - abschließenden - Aufzählung der versicherten Krankheiten sowie Krankheitserregern nicht genannt sei.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.
(Quelle: OLG Schleswig, Urteil v. 10.05.2021, 16 U 25/21; Pressemitteilung 5/2021 v. 12.05.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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