OVG Lüneburg, 08.06.2021 - 13 MN 298/21: Coronabedingtes Prostitutionsverbot vorläufig außer Vollzug
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) setzte mit im Eilverfahren ergangenem Beschluss vom 08.06.2021 das coronabedingte Verbot der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug.
Nach § 10 c der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-SARS-CoV-2 (im Folgenden: NdsCorona-VO) gilt:
"Der Betrieb von Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und
Prostitutionsfahrzeugen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG ist untersagt. Über Satz 1 hinaus sind die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 sowie die Straßenprostitution untersagt."
Im entschiedenen Fall hatte ein niedersächsischer Bordellbetreiber einen Normenkontrolleilantrag gegen § 10 c der NdsCorona-VO gestellt. Denn die vollständige Untersagung der Prostitution stelle keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr dar. Außerdem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
(Symbolbild)
Das OVG gab ihm recht.
Das umfassende und ausnahmslose Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung entsprechender Dienstleistungen sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens offensichtlich nicht mehr erforderlich.
Auch läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
Das OVG wies ausdrücklich darauf hin, dass auch nach der vorläufigen Außervollzugssetzung des § 10 c NdsCorona-VO die allgemeinen Beschränkungen des § 10 b NdsCorona-VO weiterhin zu beachten seien.
(Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss v. 08.06.2021; 13 MN 298/21; Pressemitteilung v. 08.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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