OVG Münster, 05.07.2024 - 8 A 3194/21: Anspruch auf Ausnahmegenhmigung für Gesichtsschleier (Niquab) am Steuer?
Das Obverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hatte sich ineinem Urteil vom 05.07.2024 mit der Frage zu befassen, ob eine Angehörige muslimischen Glaubens einen Anspruch darauf hat, aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung dafür zu erhalten, beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Gesichtsschleicher (Niquab) zu tragen.
Das OVG Münster hat einen solchen Anspruch verneint, allerdings die zuständige Behörde dazu verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.
(Symbolbild)
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das in der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltene Verhüllungsverbot verfassungsgemäß sei.
§ 23 Abs. 4 StVO lautet:
"(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1."
Dieses Verbot verfolge den Zweck, die Erkennbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers.
Es gäbe keinen generellen Vorrang der Religionsfreiheit vor den durch diesen Zwecken geschützten hochrangigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum).
Individuellen Belangen könne aber durch eine Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.
Hierüber müsse die Behörde erneut entscheiden.
Die bisherige Abwägung habe zum Beispiel die Führung eines Fahrtenbuchs nicht hinreichend erwogen.
(Quelle: OVG Münster, Urteil v. 05.07.2024, 8 A 3194/21; Pressemitteilung)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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