OVG Münster, 20.05.2021 - 8 B 1967/20: Eilverfahren - Kein Gesichtsschleier am Steuer eines PKW
Nach einem - in einem Eilverfahren ergangenen - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) vom 20.05.2021 blieb der Antrag einer Muslima aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesichts mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken wollte, auch in der zweiten Instanz erfolglos.
Nach § 23 Abs. 4 StVO gilt:
"(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1."
In Ausnahmefällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verdeckung des Gesichts genehmigen (vgl. § 46 Abs. 2 StVO). Eine solche Ausnahmegenehmigung wurde vorliegend von der Bezirksregierung Düsseldorf indes nicht erteilt.
(Symbolbild)
Die Antragstellerin wandte sich daher mit Eilantrag an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Eilantrag blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Das OVG wies darauf hin, dass der auf Seiten der Antragstellerin betroffenen Religionsfreiheit mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüberstände. Das in § 23 StVO enthaltene Verbot der Gesichtsverhüllung solle bei automatisierten Verkehrskontrollen der Feststellbarkeit der Identität des Fahrzeugführers und somit der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer dienen. Im Übrigen greife das Verbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit ein und sei zudem auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt.
Damit war der Eilantrag erfolglos.
Über das Hauptverfahren ist damit aber noch nicht entschieden.
(Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 20.05.2021, 8 B 1967/20; Pressemitteilung v. 21.05.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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