OVG Münster, 30.09.2024 - 6 A 856/23 und 6 A 857/23: Überstundenvergütung für Feuerwehrleute
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG MÜnster) hatte sich in zwei Entscheidungen vom 30.09.2024 mit Entschädigungsklagen von Feuerwehrleuten der Stadt Mülheim zu befassen. Hintergrund bildete der Umstand, dass diese Feuerwehrleute für geleistete Alarmbereitschaftszeiten Entschädigung verlangten.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst Alarmbereitschaftszeiten zu leisten. Wie das OVG Münster entschied waren diese Zeiten im vollen Umfang als Arbeitszeiten im Sinne der europarechtlichen Vorgaben zu werten. Denn die Alarmbereitschaftszeiten wurden als 24-Stunden-Dienste geleistet, wobei die Feuerwehrleute sich dabei nur in einem Radius von 12 km aufhalten durfen und zudem im Alarmfall "sofort" mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken mussten. Die Alarm- und Ausrückordnung sah hierbei unter "sofort" einen Zeitraum von maximal 90 Sekunden vor. Diese Vorgaben führten zu einer erheblichen Einschränkung für die Zeitgestaltung der Feuerwehrleute.
(Symbolbild)
Mit der Einstufung der Alarmbereitsschaftszeiten als Arbeitszeit wurden regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitsdauer von 48 Stunden überschritten. In Höhe dieser Überschreitungen stünde den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser sei vorliegend ncht auf Freizeitausgleich, sondern auf finanzielle Entschädigung gerichtet, da ein solcher Freizeitausgleich nach Auskunft der Stadt Mülheim nicht möglich sei.
(Quelle: OVG Münster, Urteile v. 30.09.2024, 6 A 856/23 und 6 A 857/23; Pressemitteilung vom 18.10.2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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