top of page
AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

AG Kassel: pensionierter Polizist erhält Pension nach Tod seiner Ex-Frau ungekürzt zurück

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Der Antragsteller hatte 1957 geheiratet und wurde 1980 geschieden. Da er den Löwenanteil seiner Pension in der Ehezeit erdient hatte, musste er bei der Scheidung erhebliche Pensionsanrechte an seine Ex-Frau über den Versorgungsausgleich abgeben. Die geschiedene Frau ist im Herbst 2018 verstorben.

Der Antragsteller wandte sich sodann an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die umgehend das Familiengericht Kassel anrief. Nach Einholung neuer Auskünfte über die Wertigkeit der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte entschied dieses, dass der Versorgungsausgleich, der den Antragsteller bis dato auch über den Tod seiner Ex-Frau hinaus massiv belastete, ab dem Monatsersten nach Antragstellung entfällt.

Anmerkung: Stirbt der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte, erledigt sich für den Verpflichteten der Versorgungsausgleich mitnichten von selbst. Wird der Ausgleichspflichtige nicht aktiv, werden auch nach dem Tod des Ausgleichsbrechtigten weiterhin die übertragenen Anrechte bei seinen Bezügen/seiner Rente abgezogen, obwohl der Versorgungszweck eigentlich nicht mehr besteht. Bei Regelversorgungen und einer Rentenbezugsdauer beim Berechtigten von max. 36 Monaten kann ein Antrag direkt beim Versorgungsträger dazu führen, dass die Kürzung ausgesetzt wird. Bei längerer Bezugsdauer und "Nicht-Regelversorgungen" hingegen ist der Weg über das Familiengericht zu prüfen, die 36monatige Zeitgrenze spielt dort keine Rolle.

 

Müssen auch Sie weiterhin Versorgungsausgleich für Ihre verstorbene Ex-Frau leisten? Nehmen Sie am Besten sofort Kontakt mit uns auf, um eine Einschätzung zu erhalten, ob eine Einstellung der Leistungen möglich ist. Weitere Informationen auf https://www.mayer-kuegler.de/versorgungsausgleich-tod

Comments


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page