SG Frankfurt/Main, 08.03.2021 - S 18 BA 93/18: Zur Scheinselbstständigkeit eines Finanzberaters
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main hatte sich erstinstanzlich in einem Urteil vom 08.03.2021 mit der Frage zu befassen, ob ein bei der klagenden Bank auf Basis eines "Handelsvertretervertrages" tätiger Finanzberater in der Sozialversicherung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer einzustufen sei.
Der Finanzberater wurde im Verfahren als Beigeladener zu 1) beteiligt.
Er war vom 01.11.2013 bis 31.03.2016 für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig.
Nachdem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlosenen Vertrag wurde er als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB angesehen.
§ 84 Abs. 1 HGB lautet:
"(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann."
(Symbolbild)
Im Januar 2016 hatte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status als abhängig Beschäftigter beantragt.
Die Beklagte hatte die Klägerin zu der beabsichtigten Feststellung der entsprechenden Versicherungspflicht (in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung) mit Schreiben vom 06.06.2017 angehört.
Es folgten entsprechender Bescheid und der Widerspruch der Klägerin.
Nachdem der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde, folgte das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz.
Das SG nahm nunmehr eine umfangreiche Einzelfallbetrachtung vor.
Es ging zunächst von dem Vertragswerk aus, wonach der Beigeladene zu 1) insbesondere "selbstständig" tätig sein und eine erfolgsabhängige Vergütung gelten sollte.
Diese Indizien für eine selbstständige Tätigkeit würden jedoch im vorliegenden Fall in der Gesamtabwägung zurücktreten.
Es sei die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
Insofern stellte das Gericht maßgeblich auf die bestehende Vertriebsstruktur ab, so dass eine "funktionsgerecht dienende Teilhabe" des Beigeladenen zu 1) und damit dessen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe:
"Die Klägerin hat nach eigener Schilderung den Bereich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen derart gestaltet, dass es einen angestellten Regionalleiter gibt, die darunter befindliche Struktur sodann ausschließlich durch Personen ausgestaltet ist, die auf der Grundlage von Handelsvertreterverträgen 'selbständig' tätig sind. Im täglichen Geschäft gab es keinen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem angestellten Regionalleiter. Jedoch ist die Struktur der Handelsvertreter, der darüber stehenden Agenturleiter sowie der darüber stehenden Gebietsleiter so aufgebaut, dass hierdurch im Ergebnis eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) erfolgt. Nach den Schilderungen der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, sind die Gebietsleiter (formal als selbständige Handelsvertreter) gegenüber dem Regionalleiter zu Berichten über die geschäftliche Entwicklung in ihrem Gebiet sowie der Ursachen verpflichtet. Vorgaben des Regionalleiters werden sodann durch den jeweiligen Gebietsleiter an seine Agenturleiter weitergegeben, die dies dann wiederum in ihren Agenturen an die dort angesiedelten Vermittler wie den Beigeladenen zu 1) weitergeben."
Das SG hob auch den im konkreten Fall vorgelegten Email-Verkehr hervor, aus dem sich ergäbe, dass es "Rechenschaftspflichten" gegeben habe, die mit einer Selbststämdigkeit unvereinbar seien.
Insgesamt kam das SG erstinstanzlich zu einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1).
Der Rechtsstreit wurde anhängig beim LSG Hessen, L 8 BA 36/21.
(Quelle: SG Frankfurt/Main, Urteil v. 08.03.2021, S 18 BA 93/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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