AG Schwäbisch Gmünd: kein weiterer Versorgungsausgleich nach Tod der Ex-Frau
Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Der in Pension befindliche Antragsteller war über 30 Jahre verheiratet. Bei seiner Scheidung in den 90ern hatte er einen sehr erheblichen Teil seiner erdienten Pension an seine Ehefrau abgeben müssen (Versorgungsausgleich).
Die Ex-Frau verstarb 2016, nachdem sie viele Jahre (mehr als 3) Rente bezogen hatte. Dennoch wurde die Pension des geschiedenen Mannes weiter um den Versorgungsausgleich gekürzt.
Der Antragsteller rief das AG Schwäbisch Gmünd an und beantragte u.a. im Hinblick auf den Tod seiner Ex-Frau, den Versorgungsausgleich "auf Null" abzuändern. Das Amtsgericht entschied schließlich zugunsten des Antragstellers, dass der Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat der Antragstellung entfällt.
Anmerkung: Neuerdings ist es oft auch dann möglich, den Versorgungsausgleich "einzustellen", wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat (siehe dazu § 37 VersAusglG). Dies kann nunmehr in zahlreichen - wenn auch leider nicht in allen - Altfällen durch das Ineinandergreifen verschiedener Gesetzesänderungen gelingen. Viele Altfälle können neu aufgerollt werden, bedauerlicherweise wird hiervon (noch) zu selten Gebrauch gemacht.
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