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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Aachen, 09.04.2021 - 7 L 213/21 und 7 L 214/21: Corona-Langzeitquarantäne regelmäßig rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hatte sich in Eilverfahren in zwei Beschlüssen vom 09.04.2021

mit zeitlich unbefristeten Quarantäneanordnungen über die Dauer von 14 Tagen hinaus zu befassen.


Die entschiedenen Fälle betrafen zwei Kindergartenkinder. Diesen war mit Ordnungsverfügungen der Stadt Bad Münstereifel (7 L 213/21) bzw. Mechernich (7 L 214/21) eine häusliche Quarantäne aufgegeben worden. Denn diese Kinder hatten dieselbe Kindergartengruppe besucht wie ein positiv auf Covid-19 getestetes Kind. Somit waren die beiden Kindergartenkinder als "ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen" angesehen worden.


Die Aufhebung der Quarantäne sollte frühestens 14 Tage nach dem Erstkontakt zum dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests und auch nur dann, wenn "nach Wertung der Gesamtumstände" eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.


Symbolbild Kindergarten

(Symbolbild)


Das VG setzte die Quarantäne-Anordnungen vorläufig außer Kraft.


Auch wenn ein Ansteckungsverdacht ursprünglich bestanden habe, sei davon auszugehen, dass die COVID-19-Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise. (Nur) in diesem Zeitraum könne daher regelmäßig ein Ansteckungsverdacht in Fällen der vorliegenden Kontaktsituation angenommen werden.


Das VG wies darauf hin, dass das Robert-Koch-Institut in derartigen Fällen die Anordnung einer Quarantäne für 14 Tage empfehle. Die Ordnungsbehörden hätten nicht dargelegt, warum sie sich entgegen dieser wissenschaftlichen Empfehlung gleichwohl für eine unbefristete Quarantäne-Anordnung entschieden hätten, also eine Inkubationszeit von mehr als 14 Tahen zugrunde lägen. Damit seien die unbefristeten Quarantäne-Anordnungen bereits unzureichend begründet und im Übrigen auch nicht hinreichend bestimmt.


Ferner seien zwischenzeitlich bereits 23 Tage vergangen.


Auch ohne negativen PCR-Test könne daher im vorliegenden Fall kein Ansteckungsverdacht mehr angenommen werden.


gegen die Beschlüsse können die unterlegenen Städte Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) einlegen.


(Quelle: VG Aachen, Beschlüsse v. 09.04.2021; 7 L 213/21 und 7 L 214/21; Pressemitteilung v. 09.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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