VG Aachen, 21.04.2021 - 7 L 243/21: Eilantrag auf freie Wahl beim Impfstoff abgelehnt
Ein 61-jähriger Mann hatte sich an das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilantrag) gewandt, da er nur mit dem Corona-Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer geimpft werden wollte.
Das VG lehnte einen derartigen Anspruch ab.
Es führte aus, dass nach der Empfehlung der STIKO vom 01.04.2021 der Impfstoff von AstraZeneca regelmäßig nur noch für Personen über 60 Jahre verwendet werden soll. Daher sei für diesen Personenkreis prioritär eine Impfung mit AstraZenca vorgesehen.
(Symbolbild)
Das Gericht ging davon aus, dass nach vorläufiger Bewertung kein Wahlrecht hinsichtlich eines bestimmten Impfstoffes bestünde. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung, noch aus den Grundrechten. In der Corona-Impfverordnung sei allein der Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge geregelt.
Den gesundheitlichen Belangen des Antragstellers sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. Angesichts der Knappheit der Impfstoffe sei es nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile.
Es läge auch keine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Personen vor. Diese hätten bei AstraZenca ein höheres Risiko für thromboembolische Ereignisse; ein solches Risiko bestehe für den Antragsteller nicht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) eingelegt werden.
(Quelle: VG Aachen, Beschluss v. 21.04.2021, 7 L 243/21; Pressemitteilung v. 21.04.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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