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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Aachen, 23.04.2021 - 7 L 259/21: Eilantrag gegen Maskenpflicht in Park und Grünanlage erfolgreich

Mit Beschluss vom 23.04.2021 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen zugunsten des Eilantrags eines Aachener Bürgers, der sich gegen die Anordnung einer generellen Maskenpflicht in innerstädtischen Parks und Grünanlagen zur Wehr setzte.


Hintergrund bildetete eine sog. Allgemeinverfügung vom 21.04.2021 der Stadt Aachen. Demnach wurde für den Zeitraum vom 22.04.2021 bis 26.04.2021 für bestimmte innerstädtische Bereiche Aachens das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) angeordnet.


Der Antragsteller griff diese Allgemeinverfügung an, soweit sie sich auf innerstädtische Parks und Grünanlagen erstreckte. Über die Maskenpflicht für Teile der Aachener Innenstadt wurde dagegen nicht entschieden.


Symbolbild Park

(Symbolbild)


Das VG wies darauf hin, dass nach der einschlägigen Corona-Schutzverordnung Voraussetzung für eine Allgemeinverfügung über das Tragen einer Alltagsmaske unter freiem Himmel ist, das gemessen an der verfügbaren Fläche mit einer so großen Anzahl von Personen gerechnet werden muss, dass die Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Diese Voraussetzung sah das Gericht hinsichtlich der innerstädtischen Parks und Grünanlagen nicht als dargelegt an. Die gegenteiligen Ausführungen der Stadt seien zu vage.


Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) eingelegt werden.


(Quelle: VG Aachen, Beschluss v. 23.04.2021, 7 L 259/21; Pressemitteilung v. 23.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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