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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

VG Darmstadt, 25.02.2021 - 2 L 154/21.DA: Zum Umfang der Gutachtensanordnung bei Cannabiskonsument

Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hatte sich in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 25.02.2021 mit der Frage zu befassen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Fahrerlaubnisinhabers gegen einen Entziehungsbescheid wiederherzustellen sei. Dies wurde bejaht.


Im entschiedenen Fall war ein Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklasse B im Straßenverkehr damit aufgefallen, dass er unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führte und die im Rahmen der angeordneten Blutuntersuchung erhobenen THC-Carbonsäure-Werte auf eine wiederholte Aufnahme von Cannabisprodukten schließen ließen. Somit lagen Hinweis auf gelegentlichen Cannabis-Konsum nebst einer mindestens einmaligen Teilnahme unter Cannabiseinfluss vor.


Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine Gutachtensanordnung erlassen. Demnach war in der ersten Fragestellung zu klären, ob der Fahrerlaubnisinhaber trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe F (Fahrerlaubnisklasse B) sicher führen könne. Diese Fragestellung wurde vom Gericht nicht beanstandet. Die zweite Fragestellung lautete:


„Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum- und Verkehrsteilnahme)?“


Symbolbild Hanf

(Symbolbild)


Diese Fragestellung sah das Gericht als zu weit an, da sie nicht mehr anlassbezogen war. Denn der Fahrerlaubnisinhaber war nur mit einer Verkehrsteilnahme unter Cannabis aufgefallen; Hinweise auf anderweitigen Drogenkosum lagen indes nicht vor.


Die zu weitgehende zweite Fragestellung machte damit die gesamte Gutachtensanordnung rechtswidrig. Aus ihrem Nichtbefolgen durften daher keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich des Vorliegens der fehlendenden Fahreignung gezogen werden.


§ 11 Abs. 8 FeV war mangels Ordnungsgemäßheit der Gutachtensanordnung nicht anwendbar:


"(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen."


In der Folge war die nachfolgende, auf der Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig.



(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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