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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Düsseldorf, 14.06.2021 - 2 L 1053/21: Corona - Zur Suspendierung der Leiterin einer Grundschule

Eine Schulleiterin hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude und auf dem Schulglände verstoßen. Daraufhin wurde ihr wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.


Gegen dieses Verbot begehrte die Schulleiterin im Verfahren des vorläufgen Rechtsschutzes (Eilverfahren) gerichtliche Unterstützung.


Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 14.06.2021 allerdings gegen die Schulleiterin.


Symbolbild Schüler

(Symbolbild)


Gegen die von der Schulleiterin missachteten Bestimmungen in der Coronaschutzverordnung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Dies habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) bereits mehrfach entschieden.


Soweit die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt habe, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, seien diese Atteste unzureichend. Denn aus ihnen ergäbe sich nicht, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungungen andernfalls entstünden und woraus diese im Einzelnen resultierten.


Außerdem habe die Schulleiterin die in der Cornaschutzbetreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung, wöchentliche Corona-Selbsttests bei allein in Präsenz an der Schule tätigen Personen durchzuführen, missachtet.


Ferner lägen Anhaltspunkte vor, dass auch weitere Schutzmasnahmen (Lüften der Klassenzimmer, Abstand bei Dienstbesprechungen) nicht befolgt wurden.


Die Schulleiterin habe ausdrückliche Weisungen missachtet und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und deren Eltern, schwer erschüttert. Sie zeige keine Einsicht und eine Änderung des Verhaltens sei nicht zu erwarten.


Somit sei es gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.


(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 14.06.2021, 2 L 1053/21; Pressemitteilung v. 14.06.2021)


(Eimgestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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