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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Düsseldorf, 24.08.2021 - 29 L 1693/21: Corona - Grundschülerin muss im Unterricht Maske tragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren mit Beschluss v. 24.08.2021 darüber zu befinden, ob eine achtjährige Schülerin, die nicht durch qualifiziertes ärztliches Attest nachweist, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, am Präsenzunterricht einer Grundschule im Nordrhein-Westfalen (NRW) gleichwohl auch ohne OP-Maske teilnehmen darf.


Das Gericht lehnte den entsprechenden Eilantrag der Schülerin ab.


Symbolbild Kinder mit Masken

(Symbolbild)


Eine Ausnahme von der Maskenpflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, da die Schülerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ausnahmesweise von der Maskenpflicht zu befreien wäre. Soweit sie sich auf ein ärztliches Zeugnis stützten wollte, müsste dieses gewisse Mindestanforderungen erfüllen. So müsse sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Maskenpflicht alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Ferner müsse aus dem Attest erkennbar sein, wie der Arzt zu seiner Einschätzung gelange. Zudem sei das aus dem Agust 2020 stammende Attest auch nicht mehr aktuell.


Das Gericht wies auch auf die jüngst in NRW gestiegenen Infektionszahlen hin. Daher sei weiter davon auszugehen, dass die Maskenpflicht nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.


(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 24.08.2021, 29 L 1693/21; Pressemitteilung v. 27.08.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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