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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Frankfurt/Main, 20.07.2021 - 5 K 578/21.F: "Corona-Entschädigung" bei Auszubildenden?

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG Frankfurt/Main) hatte sich in einem Urteil vom 20.07.2021 mit der Klage einer Arbeitgeberin (Ausbildungsbetrieb) auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 iVm. Abs. 5 S. 3 IfSG gegen die Beklagte zu befassen.


Die vorbezeichnete Regelung sieht vor, dass wer


"auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, [...] eine Entschädigung in Geld [erhält]."


Dabei hat bei


"Arbeitnehmern [...] der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. [...] Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. [...]"


Im entschiedenen Fall hatte die zuständige Behörde gegenüber einer Auszubildenden der Klägerin eine häusliche Quarantäneanordnung (25.10. - 08.11.2020) erlassen. Diese durfte daher für den betroffenen Zeitraum ihrer Ausbildung nicht nachgehen. Sie selbst erkrankte allerdings nicht.


Die Klägerin beantragte beim Staat gemäß § 56 Abs. 1 IfSG die Erstattung der von ihr an die Auszubildenden während der Quarantäne.geleisteten Entgeltzahlungen.


Das Regierungspräsidum (RP) Darmstadt lehnt unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBIG den Erstattungsnaspruch ab. Demnach habe die Auszubildende kein Entgeltausfall erlitten.


§ 19 Abs. 1 BBiG lautet:


"(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen


1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),


2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen."


Gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt legte sie Widerspruch ein.


Schließlich erhob die Arbeitgeberin Klage zu dem nach § 68 Abs. 1 IfSG zuständigen Verwaltungsgericht.


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Das VG wies die Klage ab.


Nach § 56 Abs. 1 IfSG sei Voraussetzung des Entschädigungsanspruch, dass die Auszubildende ohne die Entschädigung einen Verdienstausfall erlitten hätte ("und dadurch einen Verdienstausfall erleidet"). Durch die nicht abdingbare Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBIG werde dies aber gerade verhindert:


"Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 56 Abs. 1 iVm. Abs. 5 S. 3 IfSG aus. Die Auszubildende der Klägerin (vgl. § 10 BBiG) hat gegen diese einen – gem. § 25 BBiG auch unabdingbaren – Fortzahlungsanspruch aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG für die Dauer der mit Bescheid des A-Kreises vom 05.11.2020 gem. §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 angeordneten Absonderung in häusliche Quarantäne. Diese unterschritt mit Geltung für die Zeit vom 25.10.2020 bis einschließlich 08.11.2020 die maßgebliche 6-Wochen-Grenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG."



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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