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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20: Verbeamtete Lehrer - kein Hinweis auf Verfall von Urlaub

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen musste sich mit Urteil vom 25.05.2022 mit der Frage befassen, ob Ansprüche verbeamteter Lehrer auf Erholungsurlaub auch dann nach 15 Monaten verfallen, wenn der Dienstherr die Lehrerin nicht zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen hatte.


Im entschiedenen Fall hatte eine verbeamtete Lehrerin geklagte. Sie war nach längerer Krankheit per 31.07.2019 in den Ruhestand versetzt worden und macht jetzt Urlaubsabgeltung für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 geltend.


Die zuständige Bezirksregierung trat diesem Anspruch unter Hinweis auf den zum 31.03.2019 eingetretenen Verfall entgegen.


Symbolbild Lehrerin

(Symbolbild)


Auch die von der Lehrerin erhobene Klage blieb zumindest in der ersten Instanz erfolglos.


Das VG vertrat die Ansicht, dass die von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH herangezogene Hinweisobliegenheit bei Lehrkräften nicht greife. Denn nach den im betroffenen Bundesland (NRW) geltenden Regelungen gelte der Urlaub automatisch mit den Schulferien als abgegolten. Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien sei nicht möglich. Daher müssten Lehrkräfte ihren Urlaub weder anzeigen, noch genehmigen lassen. Ein Hinweis des Dienstherrn sei daher nicht erforderlich.


Das VG lies die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ausdrücklich zu.


(Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil v. 25.05.2022, 1 K 4290/20; Pressemitteilung v. 10.06.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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