VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 67/21: Arbeitgeber schickt Monteur in Corona-Risikogebiet
Ein Maschinebauunternehmern aus dem Enzkreis hatte einen angestellten Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenschadens zu einem Kundentermin nach Österreich, damals Corona-Risikogebiet, gesandt. Nach Rückkehr aus Österreich musste der Arbeitnehmer (erwartungsgemäß) eine 14-tägige Quarantäne (Absonderung) absolvieren. Die klagende Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum das Arbeitsentgelt fort.
Im Anschluss verlangte die Klägerin vom beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung nach dem IfSchG.
Zu Unrecht wie nun das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe mit Urteil vom 30.06.2021 entschied.
Im Streit standen die Bestimmungen der §§ 56 ff. IfSchG. Demnach sind unter bestimmten Umständen insbesondere Entschädigungsleistungen wegen Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 IfSchG geschuldet.
(Symbolbild)
Zuständig für die gerichtliche Entscheidung sind die Verwaltungsgerichte (§ 68 IfSchG).
Das VG sah keinen Verdienstausfall auf Seiten des Monteurs. Damit fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung nach § 56 IfSchG.
Die Klägerin war dagegen der Auffassung, sie wäre für eine derartige Entschädigung in Vorleistung getreten und hätte nunmehr einen Anspruch gegen das beklagte Bundesland.
Das VG führte aber aus, dass dem Monteur Arbeitsentgelt zugestanden hätte. Denn der Arbeitsausfall sei allein deshalb eingetreten, weil die Klägerin einen Auftrag in einem Corona-Risikogebiet angenommen habe. Damit sei aber auch vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitnehmer anschließend in Quarantäne gehen musste. Dieses Risiko müsse die Klägerin tragen und könne dies nicht auf den Servicemonteur abwälzen.
(Quelle: VG Karlsruhe, Urteil v. 30.06.2021, 9 K 67/21; Pressemitteilung v. 30.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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