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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

VGH München, 05.02.2021 - 11 ZB 20.2611: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad (1,75 ‰) - Führerschein weg

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) lehnte in einem Beschluss vom 05.02.2021 die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Würzburg vom 16.09.2020, Az. W 6 K 19.590, ab und bestätigte im Ergebnis damit einen Bescheid auf Entziehung der Fahrerlaubnis des zuständigen Landratsamtes vom 03.09.2018.


Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Der die Zulassung der Berufung begehrende Fahrerlaubnisinhaber war am 06.05.2017 um 22:50 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg fahrend zu einer Tankstelle unterwegs. Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise und nicht eingeschalteter Beleuchtung fiel er der Polizei auf. Eine Atemalkohol-Kontrolle ergab einen AAK-Wert von 0,89 mg/l; die nachfolgende Blutentnahme ergab einen BAK-Wert von 1,75 ‰.


Symbolbild Alkohol

(Symbolbild)


Der Fahrerlaubnisinhaber wurde strafrechtlich rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.


Die Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt) forderte den Fahrerlaubnisinhaber ergebnislos zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf.


Schließlich wurde die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom vom 03.09.2018 entzogen und der Führerschein eingzogen.


Am 21.09.2018 legte der Fahrerlaubnisinhaber Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17.04.2019 zurückgewiesen wurde.


Die vom Fahrerlaubnisinhaber am 16.05.2019 erhobene Klage wurde durch Urteil des VG Würzburg vom 16.09.2020 abgewiesen.


Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom VGH München ebenfalls abgelehnt. Die vom Fahrerlaubnisinhaber angeführten, im wesentlichen formalen Argumente, wurden nicht geteilt.


Im Ergebnis zeigt der vorliegende Fall, dass auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ("Fahrzeug") über die Anwendung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften der § 13 Nr. 2 c i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann.


§ 13 Nr. 2 FeV lautet:


"Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass


[...].


2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

[...]


c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,


[...]"


§ 11 Abs. 8 FeV lautet:


"(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen."


Das Strafgericht konnte dagegen im vorliegenden Fall nicht die Fahrerlaubnis entziehen, da die einschlägige Vorschrift des § 69 Abs. 1 StGB das "Führen eines Kraffahrzeugs" voraussetzt.


(Quelle: VGH München, Beschluss v. 05.02.2021, 11 ZB 20.2611)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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