VGH München, 10.03.2021 - 11 CS 20.2474: MPU bei Zusatztatsachen auch mit BAK unter 1,6 Promille
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hatte sich in einem Beschluss vom 10.03.2021 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu befassen.
Der Antragsteller, d.h. der (frühere) Fahrerlaubnisinhaber, hatte sich als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Sonntag im Juli 2019 gegen Mittag zu einer Polizeiinspektion begeben, um eine Diebstahlsanzeige zu machen. Hierbei stellten die Beamten Alkoholgeruch fest und veranlassten eine Blutalkoholentnahme, die einem BAK von 0,94 ‰ ergab.
Die Fahrerlaubnisbehörde erfuhr von diesem und folgenden weiteren Vorfällen:
Der Antragsteller war im Februar 2018 volltrunken im Restaurant eines Freizeitbades angetroffen worden. Laut Polizeibericht verhielt er sich aggressiv. Eine Atemalkoholkontrolle ergab eine AAK von 1,36 mg/l..
Im März 2019 schlief der Antragsteller in einer Bar gegen 2 Uhr morgens stark alkoholisiert ein und musste von der Polizei in Gewahrsam genommen werden.
(Symbolbild)
Im Juni 2019 konsumierte der Antragsteller in einem Freibad zahlreiche alkoholische Getränke. Bei Schließung des Bades stieß er verschiedene Beleidigungen aus und beschädigte schließlich auf dem Parkplatz vor dem Freibad unabsichtlich mit seiner Tasche einen geparkten PKW. Es lag ein AAK von 1,39 mg/l vor.
Die Fahrerlaubnisbehörfe ordnete die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klägerung einer Alkoholabhängigkeit an. Der Antragsteller legte ein Gutachten vor, wonach sich eine Alkoholabhängigkeit nicht bestätigte..
Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 09.04.2020 den Antragsteller auf, bis 09.06.2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Zu klären sei, ob er trotz des Hinweises auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.
Nachdem der Antragsteller kein MPU-Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach Anhörung mit Bescheid vom 30.07.2020 die Fahrerlaubnis, wobei sie Sofortvollzug anordnete. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die mangelnde Eignung zu schließen.
Hiergegen ging der Antragsteller unter anderem im Wege des Eilrechtsschutzes vor.
Sein entsprechendes Vorgehen blieb ohne Erfolg.
Der VGH München wies zwar zunächst darauf hin, dass eine einmalige gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von unter 1,6 ‰ für sich alleine die Anordnung einer MPU nicht rechtfertigen kann. Anderes gilt allerdings beim Hinzutreten sog. Zusatztatsachen.
Dabei können als solche Zusatztatsachen auch Alkoholauffälligkeiten in Betracht kommen, die nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehen. Dies gelte insbesondere für unkontrolliert aggressives Verhalten gegenüber Dritten oder sonstige irrationale, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutende Handlungen.
Ferner könne eine relevante Zusatztatsache in einer hohen Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit liegen.
Im vorliegenden Fall seien solche Zusatztatsachen gegeben. Der Antragsteller habe im Februar 2018 und Juni 2019 im Zusammenhang mit Alkohol einen allgemeinen Kontrollverlust gezeigt. Daraus könne eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten folgen.
Zweifel an den polizeilichen Mitteilungen, die auf § 2 Abs. 12 StVG fußen, seien nicht angezeigt.
§ 2 Abs. 12 StVG lautet:
"(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."
Außerdem wurden im Februar 2018 und Juni 2019 erhebliche Alkoholisierungen erreicht.
(Quelle: VGH München, Beschluss v. 10.03.2021, 11 CS 20.2474)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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