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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

WEG-Reform: Reformiertes Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum 01.12.2020 in Kraft getreten



Das bisherige Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geht auf das Jahr 1951 zurück. Es wurde geschaffen, um vor dem Hintergrund der gerade in den Nachkriegsjahren bestehenden Wohnungsnot den Wohnungsbau zu stärken und breiten Bevölkerungsschichten den Erwerb "eigenen" Wohnraums zu ermöglichen.


Auch heute besteht dieses Bedürfnis, möglichst vielen Menschen den Erwerb "eigener" Wohnungen zu bieten, fort. Allerdings haben sich seit 1951 viele gesellschaftliche Rahmenbedingungen und technische Möglichkeiten geändert. Zudem stehen umweltpolitische Herausforderungen an.


Symbolbild Mehrfamilienhaus

(Symbolbild)


Konkret verlangt etwa der demographische Wandel nach besseren Möglichkeiten, Wohnungen barierrereduzierend aus- und umzubauen. Klimapolitische Herausforderungen bedingen weiter die Sanierung von Bestandsgebäuden. All dies erfordert Eingriffe in die Gebäudesubstanz, ebenso wie der Einbau neuer Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität.


Der Gesetzgeber erkannte, dass in vielen Fällen bauliche Maßnahmen oft die Zustimmung aller oder aber eines hohen Anteils der Wohnungseigentümer verlangen, was die Erreichung der vorbezeichneten Ziele erschwere. Im Übrigen sollten auch bei der Verwaltung von Wohnungseigentum die Chancen der Digitalisierung besser genutzt werden können.


Mit der gesetzgeberischen Reform werden viele Bestimmungen des WEG, aber auch anderer immobilienrechtlicher Vorschriften geändert.


Unter anderen werden - neben vielen anderen Punkten - folgende Neuerungen geschaffen:


Jeder Wohnungseigentümer soll grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihm auf seine Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und für einen Glasfaseranschluss gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG)


In ähnlicher Weise wird parallel auch im Mietrecht für Wohnungsmieter ein solcher Anspruch geregelt bzw. erweitert (§ 554 BGB unter Fortfall des § 554a BGB a.F.).


Im Übrigen sollen auch zukünftig im Recht der Betriebskosten Widersprüche zwischen Wohnungseigentums- und Wohnungsmietrecht vermieden werden (§ 556a Abs. 3 BGB).


Die Regelungen über die Beschlussfassung bei baulichen Änderungen sollen vereinfacht werden.


Wohnungseigentümer erhalten ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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