Dr. Mayer & Kügler
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Urlaubsabgeltung | Region: Kassel | Nordhessen
Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund um die Urlaubsabgeltung!
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Ist noch offener Urlaub abzugelten?
Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"
Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel
Urlaubsabgeltung
Begriff
Unter Urlaubsabgeltung versteht man den Fall, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub nicht in Natura, d.h. tatsächlich, nehmen konnte, diesen finanziell "ausgezahlt" (abgegolten) erhält.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie v.a. im BUrlG Niederschlag gefunden haben, ist eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nur in besonderen Fällen zulässig:
§ 7 Abs. 4 BUrlG lautet nämlich:
"(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Grundsätzlich ist der Urlaub nämlich in Natura zu nehmen, da er der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll.
Insbesondere: Dauererkrankung: Wie lange ist der Übertragungszeitraum?
In der Praxis ergeben sich im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung immer wieder Fragen, wenn Arbeitnehmer vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnis über längere Zeiträume - mitunter viele Jahre - dauerkrank (durchgehend arbeitsunfähig) waren:
Nach verschiedenen Entscheidungen des EuGH (siehe nur EuGH, Urteil v. 22.11.2011, C-214/10 - KHS-) und des BAG (siehe nur BAG, Urteil v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10) ist derzeit für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten auszugehen. Danach verfallen Urlaubsansprüche auch bei Dauerkranken.
Insbesondere: Verzicht auf Urlaubsabgeltung wirksam?
Auch wurde in der Rechtsprechung des BAG (siehe BAG, Urteil v. 14.05.2013, 9 AZR 844/11) zwischenzeitlich geklärt, dass ein Arbeitnehmer auf einen entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch - wie grundsätzlich auf jeden Anspruch vermögensrechtlicher Art - im Rechtssinne verzichten kann.
Insbesondere: Urlaubsabgeltung bei Beamten?
Nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 2 C 10.12, steht auch Beamten, die bei Übergang in den Ruhestand krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, grundsätzlich ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs zu.
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