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Versorgungsausgleich nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten: Rückabwicklung zugunsten des Ausgleichspflichtigen in Altfällen häufig auch noch nach Ablauf/Überschreiten der Dreijahresfrist des § 37 VersAusglG und der Zweijahresfrist des § 4 VAHRG möglich

Die Ausgangslage:

Bei Scheidungen wird seit 1977 in Deutschland von Amts wegen regelmäßig der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Renten- und sonstigen Altersversorgungsanrechte der Eheleute, durchgeführt. 2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert und das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eingeführt. Der Versorgungsausgleich soll in erster Linie Altersarmut der Ehefrauen verhindern, die für Familie und Kinder ihre Karriere zurückgestellt und infolgedessen keine eigene hinreichende Altersvorsorge aufbauen konnten (BT-Drucks. 7/650, S. 154 f.). Stirbt der im Versorgungsausgleich per saldo ausgleichsberechtigte Ehegatte – meistens die Ehefrau –, kann diese Zwecksetzung die Aufrechterhaltung der durch den Versorgungsausgleich geschaffenen Versorgungslage jedenfalls für die Zukunft nicht mehr rechtfertigten.

Die (eigentliche) Lösung des Gesetzgebers – § 37 VersAusglG (vormals § 4 VAHRG):

Der Gesetzgeber hat für diese Fälle vorgesehen, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich "rückabgewickelt" werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 VersAusglG). Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits die Vorläufernorm in dem bis 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht (§ 4 VAHRG), die eine entsprechende Rückabwicklung bei einer Versorgungsbezugsdauer von max. 2 Jahren vorsah, für verfassungskonform erklärt (BVerfG, FamRZ 1989, 827). Der Antrag ist gemäß § 38 VersAusglG bei dem Versorgungsträger zu stellen, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Die Anpassung erfolgt dann in einem Verwaltungsverfahren. Im Weiteren Verlauf ist dann (ggf. nach einem Widerspruchsverfahren) - je nach Versorgungsträger - der Rechtsweg zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten eröffnet. Möglich ist der Antrag nach § 37 VersAusglG nur bei Anrechten der in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen (BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – IV ZR 276/14).

Kaum bekannt: Rückabwicklung bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten über einen Umweg oft auch bei Überschreiten der Dreijahresfrist des § 37 VersAusglG bzw. der Zweijahresfrist des § 4 VAHRG und bei „anderen Anrechten“ möglich

Aufgrund eines vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten „Gesetzesmechanismus“ ist es in zahlreichen Übergangsfällen (also Fällen, in denen der Versorgungsausgleich noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht entschieden wurde) aber möglich, den Versorgungsausgleich beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Ergebnis auch dann noch rückabzuwicklen, wenn die Dreijahresfrist des § 37 VersAusglG wie auch die Zweijahresfrist des § 4 VAHRG bereits verstrichen bzw. überschritten sind und/oder wenn andere Anrechte als aus Regelversorgungen betroffen sind. Dieses Ergebnis lässt sich vielfach durch ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren erzielen, wenn zumindest andere Gründe jenseits des Versterbens den „Einstieg“ in ein solches Abänderungsverfahren auf Grundlage des neuen, 2009 eingeführten Versorgungsausgleichsrechts, ermöglichen. So kann in diesen Fällen nicht selten die „Rückerstattung“ der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte bei Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten erwirkt werden. Ein solches Vorgehen ist in vielen Übergangsfällen selbst dann noch möglich, wenn Anträge nach § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG bereits abgelehnt wurden.

 

Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich sind allerdings hochkomplex und bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Niemand, der sich hiervon einen Vorteil verspricht, sollte einfach unvermittelt einen solchen Antrag stellen. Abänderungsanträge können für Antragsteller – selbst wenn sie für diese auf den Ersten Blick vorteilhaft erscheinen mögen – auch schädliche Auswirkungen haben, bis hin zum Totalverlust der Rente oder sonstigen Versorgung. Die Auswirkungen eines Abänderungsantrags müssen daher vor der Antragstellung gewissenhaft geprüft werden, um Nachteile und Schäden zu vermeiden. Die verschiedenen Aspekte, die den Ausgang des Abänderungsverfahrens beeinflussen, sind in den seltensten Fällen von vornherein erkennbar (zumindest nicht für Laien). Abänderungsanträge zum Versorgungsausgleich gehören daher in die Hände eines Profis.

 

Der Erfolg eines Abänderungsantrags mit dem eigentlichen Ziel, den Versorgungsausgleich wegen des Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten rückabzuwickeln, ist daher ganz maßgeblich auch vom Geschick des Anwalts abhängig, der alle zulässigen Gestaltungs- und Begründungsmöglichkeiten ausschöpfen muss, um einen solchen Abänderungsantrag fundiert zu platzieren.

 

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB – bundesweite Vertretung in Abänderungsverfahren

Betroffene, deren geschiedene – im Versorgungsausgleich nach altem Recht ausgleichsberechtigte – Ehegatten verstorben sind, können sich aus dem gesamten Bundesgebiet an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB zur Beratung und Vertretung wenden. Wir vertreten entsprechende Abänderungsverfahren bundesweit.

Rufen Sie uns an (0561 / 540 860-30) oder nehmen Sie per Fax (0561 / 540 860-32) oder Email (kanzlei@mayer-kuegler.de) Kontakt zu uns auf. Für die Ersteinschätzung benötigen wir das vollständige Scheidungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Anfrage selbst verpflichtet Sie noch zu nichts. Bevor für Sie Kosten ausgelöst werden, besprechen wir mit Ihnen, ob und gegebenfalls was wir für Sie zu welchen Konditionen tun können. 

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB
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eingetragen im Partnerschaftsregister des AG Frankfurt a.M. zu

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Rechtsanwalt Michael Kügler und Rechtsanwalt Dr. Gregor Mayer

Link-Tipp zur Vertiefung:

Geschiedene, neu rechnen, bitte! (FAZ)

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